Allgemein:

  1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verkäufe der Verkäuferin erfolgen ausnahmslos und ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Auch wenn diese nicht nochmals vereinbart werden, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme des Verkaufsgegenstandes oder der Leistung als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäuferin und Käufer zwecks Ausfixierung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Der Käufer ist an die Bestellung gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Dasselbe gilt für Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen. Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit und Abmessungen des Lieferumfanges gilt ausschließlich die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung der Verkäuferin.
  3. Sonstige Leistungsdaten, Gewichte, Zeichnungen, Maße und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  4. Die Angestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

III. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk.
  2. Die Verkäuferin hält sich an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate, sind Preisänderungen zulässig und es gilt sodann der zu dieser Zeit gültige Preis der Verkäuferin.
  3. Kosten für Transportversicherung, Verladung, Verbringen, Überführen, Zoll und amtliche Gebühren gehen zu Lasten des Käufers.

IV. Zahlung

  1. Die Rechnungen der Verkäuferin sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes spätestens jedoch nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung ohne Abzug fällig, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung Information erteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungen mittels Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  5. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtig, von diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin ist zulässig. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen aus §§ 352,353 HGB wird von diesem pauschalisierten Schadensersatz nicht berührt.
  6. Sollten der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist im vorausgehenden Falle des Weiteren berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Käufer lediglich dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht mit Ausnahme der einrede des nicht erfüllten Vertrages kann der Käufer lediglich dann geltend machen, wenn dieses Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüche gestützt wird, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  8. Sind zwischen Verkäuferin und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel, einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn von Hundert, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit fünf von Hundert des Nennbetrages des Kredites oder der Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird außerdem fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs oder Konkursverfahren beantragt ist.
    Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Bahrzahlungspreis Euro…… übersteig. Die Verkäuferin kann statt die Restschuld zu verlangen, unbeschadet ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolg-losem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtig, durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung vom Vertage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Erfüllungsanspruch ist sodann ausgeschlossen.
  9. Eine getroffene Vereinbarung über Teilzahlungen zwischen Verkäuferin und Käufer, welche nicht unter Ziffer 8) fällt, kann die Verkäuferin kündigen und Zahlungen des Rechtschuld verlangen, wenn:
    1. Der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens zehn von Hundert, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens fünf von Hundert des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises beträgt und
    2. die Verkäuferin dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Kündigt die Verkäuferin und verlangt Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredites, die bei staffelmüßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.
      Die Verkäuferin kann, statt die Restschuld zu verlangen, unbeschadet ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann die Verkäuferin durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung vom Vertrage zurücktreten. Der Anspruch auf Erfüllung ist sodann ausgeschlossen.

V. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages. Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen, soweit nicht anderes vereinbart, mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen.
  2. Der Käufer kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Verkäuferin schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Verkäuferin in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schaden verlangen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist bei Leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin ausgeschlossen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz ist bei leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin ausgeschlossen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird der Verkäuferin, während sie sich in Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so Haftet sie gleichwohl nach Maßgabe obiger Regeln, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
  3. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von ½ Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchsten jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes den vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmögliche machen dazu gehören vor allem Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. , auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten hat die Verkäuferin auch bei verbindlichen vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Es kann daher kein Lieferverzug eintreten. Sie berechtigt die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Dauert die Behinderung im Falle der Ziff. 4 länger als vier Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie dem Käufer unverzügliche Mitteilung macht.
  6. Konstruktion und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Sofern keine erhebliche, für den Käufer unzumutbare Änderung des Kaufgegenstandes eintritt.
  7. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantiezusage, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand als mangelfrei im Sinne der Gewährleistungsvorschriften ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung vorliegt.
  8. Kommt es bei Zulieferern der Verkäuferin zu Lieferverzögerungen totz rechzeitiger Bestellung seitens der Verkäuferin, wird der Verkäuferin eine angemessene Lieferfristverlängerung eingeräumt. Die angemessene Lieferfristverlängerung bemisst sich nach der Zeit der Verzögerung. In diesen Fällen kann sich der Käufer nicht auf oben eingeräumte Rechte berufen.
  9. Sofern die Verkäuferin zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte hergeleitet werden.

VI. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand an die Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Werk der Verkäuferin verließ § 474 II BGH bleib unberührt.
  2. Wird der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch bei schuldhafter Verzögerung der Abnahme.
  3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Diese Teillieferungen müssen anteilig nach der Lieferung bezahlt werden.
  4. Bei Lieferung in den Wintermonaten ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach der Ablieferung zu waschen, um Korrosionsschäden zu vermeiden. Etwaige Schadensersatzansprüche hinaus rühren aus unsachgemäßer Behandlung des Liefergegenstands und sind ausgeschlossen. Bei der Verzinkung kann es gelegentlich vorkommen, dass die Wärmeausdehnung im Zinkbad eine Deformierung des Tanks und Teile verursacht, wodurch eine raue Oberfläche entsteht. Diese Beeinträchtigung die Funktion und Qualität nicht Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VII. Abnahme

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen.
  2. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb der Frist von acht Tagen abzunehmen.
  3. Eine etwaige Probefahrt vor der Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchsten 2 Stunden zu halten.
  4. Weist der Kaufgegenstand erhebliche Mängel aus, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1) nicht innerhalb von 30 Tagen beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
  5. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand werden Lagerkosten in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages pro abgelaufener Woche fällig. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten. Bei Nichtabnahme des Kaufgegenstandes innerhalb 4 Wochen ab Bereitstellungsanzeige oder bei schriftlicher Vertragsrücktrittserklärung ist der Verkäufer berechtigt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  6. Verlangt die Verkäuferin Schadenersatz, so betragt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher wenn die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
  7. Hat bei einer Probefahrt vor Abnahme des Kaufgegenstandes der Käufer oder sein Beauftragter die Herrschaft über denselben oder wird dieser von vorbeizeichneten Personen gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandenen Schäden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum der Verkäuferin. Dieser Eigentumsvorbehalt besteht fort für alle Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand jetzt oder nachträglich erwirbt, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteilen, Zubehör und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten sowie sonstige Leistungen.
  2. Handelt es sich bei dem Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann, bei welchem der Vertag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen, welche der Verkäuferin gegenüber dem Käufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder Künftig zustehen. In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Käufer der Verkäuferin alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand bestehen, erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eine andere angemessene Sicherheit besteht.
  3. Handelt der Käufer vertragswidrig, kommt er insbesondere mit der Zahlung in Verzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verklangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die Verkäuferin liegt kein Rückgriff vom Vertag. Dies gilt dann, wenn es sich beim Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
  4. Handelt es sich um einen Käufer, welcher nicht unter Ziffer 2) fällt, gilt folgendes:
    Handelt der Käufer vertragswidrig entsprechend Ziffer 3), dass heißt, lieft insbesondere Zahlungsverzug vor, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung des Vorbehalsgegenstandes durch die Verkäuferin ist gemäß § 13Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrage anzusehen.
  5. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger Schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Verkäuferin beeinträchtigende Überlassung der Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzügliche schriftlich oder fernschriftlich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außerprozessualen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich abgesehen von Notfällen von der Verkäuferin oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von der Verkäuferin anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
  9. Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes erfolgen ausschließlich für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum der Verkäuferin an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Gegenstände, an denen der Verkäuferin (Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsgegenstand bezeichnet.
  10. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Vorbehaltsgegenstandes sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich des Vorbehaltsgegenstandes entstehende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt Sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der Verkäuferin zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

IX. Gewährleistung
Sofern die an einen Verbraucher verkaufte Ware im Zeitpunkt der Gefahrüberganges mangelhaft ist, werden die zugunsten des Verbrauchers bestehenden zwingenden gesetzlichen Rechte von den nachfolgenden Geschäftsbedingenden nicht berührt.

  1. Ist der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mangelhaft, liefert die Verkäuferin Ersatz oder besser nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleitungsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. §438 I Nr. 2 BGB und § 634 a I Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
  3. Werden Betriebs oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an dem Kaufgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht dem Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  4. Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätesten jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Kaufgegenstandes schriftlich mitteilen, Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzügliche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch die Verkäuferin bereitzuhalten.
  5. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsehrung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach erfolglosem zweitem Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  6. eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  8. Bestimmt der Käufer die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich der Gewährleistungsanspruch nicht auf daraus entstehende Mängel.
  9. Die vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer IXI gelten nur bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sache und Leistungen. Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt diese Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

X. Haftung
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers werden, egal auf welchem Rechtsgrund sie außerhalb des ProdHG beruhen, ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäuferin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen. Sonstige Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer groben fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin geruhen. Letzteres gilt nicht für Schadensersatzansprüchen im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos oder dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Sinne des IX Nr. 5 fehlschlagen.

XI. Datenschutz
Im Falle eines Vertragsabschlusses erheben und verarbeiten wir Ihre von Ihnen uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in unserem System und nutzen diese für die Dauer der Vertragsabwicklung, d. h. für die Auftragsabwicklung sowie Abrechnung. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, aufgrund deren eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann, z. B. Name, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Kontoverbindung etc. Wir erteilen Ihnen unentgeltlich Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten. Sie könne uns jederzeit um die Berichtigung, Löschung und Sperrung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten ersuchen. Wir geben zum Zwecke und für die Dauer der Bonitätsprüfung und Vermeidung von Zahlungsausfällen Ihre hierfür erforderlichen, personenbezogenen Daten an die von von uns beauftragten Unternehmen, insbesondere Inkasso- und Factoring- Unternehmen sowie Rechtsanwälte. Wir geben zum Zwecke und für die Dauer der Versendung der Ware Ihre hierfür erforderlichen, personenbezogenen Daten an die von uns beauftragten Unternehmen, insbesondere Transportunternehmen.

XII. Konstruktionsänderungen
Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, Jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist aber nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Gegenständen vorzunehmen.

XIII. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingenden und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIV. Erfüllungsort Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Polling.
  2. Handelt es sich beim Käufer um einen Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentliches Sondervermögen, ist Mühldorf am Inn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

XV. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alles sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.